BFH - Beschluss vom 17.07.2019
X B 21/19
Normen:
AO § 351 Abs. 1, § 361 Abs. 3 Satz 1, § 233a Abs. 5 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1217
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 V 3399/18 AO

Zulässigkeit des Einspruchs gegen einen unanfechtbar festgesetzte Zinsen herabsetzenden Zinsbescheid

BFH, Beschluss vom 17.07.2019 - Aktenzeichen X B 21/19

DRsp Nr. 2019/13636

Zulässigkeit des Einspruchs gegen einen unanfechtbar festgesetzte Zinsen herabsetzenden Zinsbescheid

1. NV: Ein Zinsbescheid, der einen unanfechtbar gewordenen und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Zinsbescheid in der Weise ändert, dass die bisher festgesetzten Nachzahlungszinsen herabgesetzt werden, kann nicht mit Aussicht auf Erfolg angefochten werden. 2. NV: Ein Einspruchsschreiben, dessen Rubrum die "Einkommensteuer und Folgesteuern" bezeichnet, das sich inhaltlich aber nur mit der Einkommensteuer befasst, kann nicht zugleich als Einspruch gegen die —mit dem Einkommensteuerbescheid äußerlich verbundene— Zinsfestsetzung angesehen werden. 3. NV: § 361 Abs. 3 Satz 1 AO, wonach die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen ist, soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, gilt auch für das Verhältnis zwischen einem Steuerbescheid und dem darauf beruhenden Zinsbescheid.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 19.12.2018 – 14 V 3399/18 AO aufgehoben.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

AO § 351 Abs. 1, § 361 Abs. 3 Satz 1, § 233a Abs. 5 Satz 1;

Gründe

I.