I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Sonderwerbungskosten im Rahmen eines Ergänzungsbescheides gemäß § 179 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) nach Bestandskraft berücksichtigt werden können.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin zu 1.) erzielte in den Streitjahren (2000 bis 2002) als GbR Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ein ihr von der Sparkasse gewährtes Darlehen tilgten ihre beiden Gesellschafter (die Kläger und Revisionskläger zu 2. und 3. --Kläger zu 2. und 3.--) durch Refinanzierungsdarlehen. Die in den Feststellungserklärungen nicht angegebenen Zinsen für diese Refinanzierungsdarlehen wurden in den Feststellungsbescheiden für die Streitjahre nicht berücksichtigt.
Am 18. Oktober 2005 beantragten die Kläger, Ergänzungsbescheide hinsichtlich der Feststellungsbescheide für die Streitjahre zu erlassen, um damit Sonderwerbungskosten (Schuldzinsen aus den Refinanzierungsdarlehen) festzustellen. Dies lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 11. November 2005 ab, weil die Feststellungsbescheide der Streitjahre bestandskräftig seien und inhaltliche Fehler nicht im Wege eines Ergänzungsbescheides korrigiert werden könnten.
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