FG Hessen - Beschluss vom 23.10.2013
1 V 1941/13
Normen:
AO § 168 S. 2; AO § 249 Abs. 1; AO § 309 Abs. 1;

Zulässigkeit des Erlasses einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung bei angemeldeten Überschüssen aus Umsatzsteuervoranmeldungen

FG Hessen, Beschluss vom 23.10.2013 - Aktenzeichen 1 V 1941/13

DRsp Nr. 2013/23024

Zulässigkeit des Erlasses einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung bei angemeldeten Überschüssen aus Umsatzsteuervoranmeldungen

Dem Erlass einer Pfändung- und Einziehungsverfügung steht entgegen, dass dem Finanzamt Umsatzsteuervoranmeldungen mit erheblichen Überschüssen vorliegen, denen die Zustimmung nach § 168 S. 2 AO fehlt. Der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs verlangt, dass Vollstreckungsmaßnahmen nur angeordnet werden sollen, wenn der Anspruch nicht bereits im Erhebungsverfahren verwirklicht werden kann.

Die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. ... in Gestalt der Einschränkungsverfügung vom 4. September 2013 wird ausgesetzt bis zu deren Bestandskraft, längstens bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über den gegen die vorgenannte Verfügung erhobenen Einspruch.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Normenkette:

AO § 168 S. 2; AO § 249 Abs. 1; AO § 309 Abs. 1;

Tatbestand:

Im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes streiten die Beteiligten, ob dem Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung entgegensteht, dass dem FA Umsatzsteuervoranmeldungen mit erheblichen Überschüssen vorliegen, denen die Zustimmung nach § 168 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) fehlt.