FG Hamburg - Beschluss vom 02.07.2010
6 K 75/09
Normen:
FGO § 33; HmbIFG § 3 Abs. 2 Nr. 5;

Zulässigkeit des Finanzrechtswegs bei Antrag auf Akteneinsicht durch den Insolvenzverwalter

FG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2010 - Aktenzeichen 6 K 75/09

DRsp Nr. 2010/18663

Zulässigkeit des Finanzrechtswegs bei Antrag auf Akteneinsicht durch den Insolvenzverwalter

Der Streit zwischen Insolvenzverwalter und Finanzamt über die Gewährung von Akteneinsicht in die bei dem Beklagten geführten Vollstreckungsakten der Insolvenzschuldnerin ist eine Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Normenkette:

FGO § 33; HmbIFG § 3 Abs. 2 Nr. 5;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Akteneinsicht.

Der Kläger ist Rechtsanwalt.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom ... 2008 (Az.: ...) wurde über das Vermögen der Firma A & Partner GmbH, nunmehr firmierend als B KG (Insolvenzschuldnerin), das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Beklagte war für die Steuerveranlagung der Insolvenzschuldnerin zuständig. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens meldete er Forderungen zur Tabelle an.