OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.02.2018
5 AktG 1/17
Normen:
AktG § 246a Abs. 1 S. 1; AktG § 246a Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 415; ZPO § 420;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 72/17

Zulässigkeit des Freigabeverfahrens betreffend die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2018 - Aktenzeichen 5 AktG 1/17

DRsp Nr. 2018/16146

Zulässigkeit des Freigabeverfahrens betreffend die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen

1. Zu den Maßnahmen der Kapitalbeschaffung i.S. von § 246a AktG gehört auch die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen i.S. von § 221 AktG. 2. Ein Freigabeantrag setzt keine besondere Eilbedürftigkeit voraus, sondern kann grundsätzlich zwischen Erhebung der Anfechtungsklage und rechtskräftiger Entscheidung über diese jederzeit gestellt werden. 3. Die Begründetheit des Antrags kann sich schon daraus ergeben, dass keiner der Antragsgegner (und Kläger des Anfechtungsverfahrens) im Anfechtungsvertrag entsprechend den Anforderungen des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG nachgewiesen hat, das erforderliche Quorum zu erfüllen.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 3-05 O 72/17 verbundenen Klagen der Antragsgegner gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 10. August 2017 zu Tagesordnungspunkt 6 der vollzogenen Eintragung in das Handelsregister nicht entgegensteht und dass Mängel des Beschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.

Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 25.000 Euro.

Normenkette:

AktG § 246a Abs. 1 S. 1; AktG § 246a Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 415; ZPO § 420;

Gründe

I.