FG Hamburg - Beschluss vom 01.06.2005
I 129/05
Normen:
FGO § 44 ; FGO § 45 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 4 ; FGO § 128 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 361 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1455

Zulässigkeit des gerichtlichen AdV-Verfahrens trotz Fehlens der Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 4 FGO

FG Hamburg, Beschluss vom 01.06.2005 - Aktenzeichen I 129/05

DRsp Nr. 2005/11114

Zulässigkeit des gerichtlichen AdV-Verfahrens trotz Fehlens der Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 4 FGO

1. Das gerichtliche Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO bleibt bei Nichtvorliegen der Zugangsvoraussetzungen nach Abs. 4 unzulässig, auch wenn der Antragsgegner dem Gericht gegenüber seine Zustimmung zur Durchführung des Verfahrens in Kenntnis der Umstände erklärt. 2. Das Verfahren bleibt unzulässig, wenn der Antragsgegner dem Gericht die - hypothetische - Ablehnung des nicht gestellten Antrages auf Aussetzung der Vollziehung mit Wirkung für die Vergangenheit erklärt und/oder bereits antizipiert den unverzüglich nach gerichtlicher Abweisung vom Antragsteller bei ihm zu stellenden Antrag ablehnt. 3. Die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO unterliegen weder der Disposition der Beteiligten noch des Gerichts. 4. § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO findet auf den Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung keine analoge Anwendung.

Normenkette:

FGO § 44 ; FGO § 45 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 4 ; FGO § 128 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 361 Abs. 2 ;

Tatbestand: