BFH - Urteil vom 25.09.2014
III R 5/13
Normen:
EStG § 26 Abs. 1 S. 1; EStG § 26a; EStG § 26b; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2429/04

Zulässigkeit des Übergangs von der getrennten zur gemeinsamen Veranlagung

BFH, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen III R 5/13

DRsp Nr. 2015/5948

Zulässigkeit des Übergangs von der getrennten zur gemeinsamen Veranlagung

NV: Die Wahl einer bestimmten Veranlagungsart oder deren Änderung durch einen Ehegatten ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, wenn beide Ehegatten für den betreffenden Veranlagungszeitraum bestandskräftig zur Einkommensteuer veranlagt sind.

1. Das in § 26 Abs. 1 S.1 EStG normierte Wahlrecht zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung kann bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden. 2. Die einmal eingetretene Bestandskraft hinsichtlich der Festsetzung der Einkommensteuer hinsichtlich beider Ehegatten wird durch die spätere Zustimmung der Ehefrau zur Zusammenveranlagung nicht überwunden. Denn diese stellt weder eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S. von § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, noch ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Januar 2011 5 K 2429/04 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 26 Abs. 1 S. 1; EStG § 26a; EStG § 26b; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe