BFH - Urteil vom 20.03.2014
VI R 35/12
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3589/09

Zulässigkeit des unterjährigen Wechsels von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode

BFH, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen VI R 35/12

DRsp Nr. 2014/10024

Zulässigkeit des unterjährigen Wechsels von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode

1. Die Fahrtenbuchmethode bestimmt den Wert der Privatnutzung als Anteil an den gesamten Fahrzeugaufwendungen und an der gesamten Fahrleistung des Fahrzeugs.2. Die Fahrtenbuchmethode ist nur dann zu Grunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt; ein unterjähriger Wechsel von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist nicht zulässig.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2;

Gründe

I. Streitig ist, ob der Arbeitnehmer hinsichtlich der Besteuerung seiner privaten Dienstwagennutzung von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode auch im laufenden Kalenderjahr wechseln kann.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 2008 als kaufmännischer Angestellter bei der Firma C-Werke beschäftigt, die ihm einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt hatte, den er auch privat nutzen durfte. Für dieses Fahrzeug --einen Audi-- hatte der Kläger ein Fahrtenbuch erst ab dem 1. Mai 2008 geführt, nachdem zuvor für die Monate Januar bis April der Vorteil nach der sog. 1 %-Methode angesetzt worden war. Ab dem 31. Oktober 2008 hatte der Kläger von seinem Arbeitgeber ein anderes Fahrzeug zur Verfügung, für das er dann sogleich ein Fahrtenbuch führte.