BFH - Urteil vom 18.08.2015
I R 42/14
Normen:
AO § 352 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 245/13

Zulässigkeit des Widerspruchs der Gesellschafter einer Personengesellschaft gegen die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung hinsichtlich der gewerblichen Einkünfte einer Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 18.08.2015 - Aktenzeichen I R 42/14

DRsp Nr. 2016/10

Zulässigkeit des Widerspruchs der Gesellschafter einer Personengesellschaft gegen die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung hinsichtlich der gewerblichen Einkünfte einer Personengesellschaft

NV: Auch bei Feststellung der aus einer ausländischen Personengesellschaft erzielten und dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünften nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO sind die Gesellschafter grundsätzlich nicht rechtsbehelfsbefugt, wenn geltend gemacht wird, das FA habe die Qualifikation der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte verkannt oder deren Höhe fehlerhaft ermittelt worden sei.

1. Ein Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, etwa über die Feststellung gewerblicher Einkünfte einer Personengesellschaft, kann grundsätzlich nur von den zur Vertretung berufenen Geschäftsführern angefochten werden. 2. Die Einspruchsbefugnis der Gesellschafter selbst ist an das Vorliegen einer der in § 352 Abs. 1 Nr. 2 -5 AO genannten Sondertatbestände gebunden, die wiederum mit den persönlichen Klagerechten in § 48 Abs. 1 Nr. 2 -5 FGO korrespondieren. 3. Dies gilt auch, wenn die im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Einkünfte aus der Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft erzielt und diese nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AO einheitlich und gesondert festgestellt werden.

Tenor