Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 16.05.2019 -
I.
Mit der angefochtenen Entscheidung, die am 28.05.2019 zugestellt wurde und gegen die am 29.05.2019 sofortige Beschwerde eingelegt wurde, wies das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurück. Die Nichtabhilfeentscheidung erging am 05.06.2019. Auch hiergegen wurde sofortige Beschwerde eingelegt durch Schreiben vom 21.06.2019.
Die Klage richtete sich gegen die Wirksamkeit einer Befristung. Der Kläger war seit dem 10.10.2017 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war befristet bis zum 30.12.2017.
Der Kläger hat einen Grad der Behinderung von 40 und ist mit Bescheid vom 16.06.2014 gleichgestellt worden. Der Kläger machte geltend, dass für die Befristung kein sachlicher Grund gegeben sei und Vordienstzeiten als verbeamteter Soldat nach dem Anwendungsbereich des §
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