BFH - Urteil vom 19.10.2000
IV R 25/00
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 2001, 139
BFH/NV 2001, 385
BFHE 193, 52
BStBl II 2001, 112
NJW 2001, 1158
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

BFH, Urteil vom 19.10.2000 - Aktenzeichen IV R 25/00

DRsp Nr. 2001/2

Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

»Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage, wenn der Kläger sich bei Nennung der Anschrift der konkreten Gefahr einer Verhaftung aussetzen würde. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Identität des Klägers feststeht und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Zustellungs- oder Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 28. Januar 1997 VII R 33/96, BFH/NV 1997, 585).«

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin (Klägerin) war in den Streitjahren (1987 bis 1995) als Zahnärztin selbständig tätig. Im Rahmen von Ermittlungen bei der A Bank AG gelangten die Finanzbehörden zu der Auffassung, dass die Klägerin in den Jahren 1992 und 1993 Geldbeträge in einer Gesamthöhe von 2,8 Mio. DM in Luxemburg angelegt habe, deren Herkunft aus den eingereichten Steuererklärungen nicht nachvollziehbar sei. Am 15. März 1996 wurde gegen die Klägerin das Steuerstrafverfahren eingeleitet. Der Aufenthaltsort der Klägerin war damals --und ist bis heute-- unbekannt. Am 18. Dezember 1996 erging gegen sie ein Haftbefehl, am 27. Januar 1997 ein internationaler Haftbefehl.