BFH - Beschluss vom 12.06.2009
II S 9/09
Normen:
FGO § 133a Abs. 1; FGO § 133a Abs. 2;

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge als Rechtsmittel gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 12.06.2009 - Aktenzeichen II S 9/09

DRsp Nr. 2009/21001

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge als Rechtsmittel gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 1; FGO § 133a Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) wendet sich mit einer Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegen den Beschluss vom 13. März 2009 II B 84/08, mit dem der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. März 2008 5 K 1742/07 als unbegründet zurückgewiesen hat. Er macht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie "sonstige schwerwiegende formelle und/oder materielle Mängel" geltend. Er meint insbesondere, der BFH habe die Vorschriften über die Dienstleistungsfreiheit in Art. 49 und 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGVtr) fehlerhaft ausgelegt, statt eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) nach Art. 234 EGVtr einzuholen.

II.

Die Anhörungsrüge ist unzulässig und war daher zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO).

1.

Der Kläger hat die Voraussetzungen, unter denen eine Anhörungsrüge zulässig ist, nicht in der gesetzlich geforderten Weise dargelegt (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 FGO).

a)