I.
Der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) wendet sich mit einer Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegen den Beschluss vom 13. März 2009 II B 84/08, mit dem der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. März 2008
II.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig und war daher zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO).
1.
Der Kläger hat die Voraussetzungen, unter denen eine Anhörungsrüge zulässig ist, nicht in der gesetzlich geforderten Weise dargelegt (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 FGO).
a)
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