FG München - Beschluss vom 08.01.2013
14 V 3401/12
Normen:
FGO § 133a Abs. 2 S. 5; FGO § 114;

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge Eingeschränkter Gehörsanspruch im Verfahren der Einstweiligen Anordnung

FG München, Beschluss vom 08.01.2013 - Aktenzeichen 14 V 3401/12

DRsp Nr. 2013/7524

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge Eingeschränkter Gehörsanspruch im Verfahren der Einstweiligen Anordnung

1. Die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gem. § 133a FGO erfordert die schlüssige und substantiierte Rüge einer Verletzung des Rechts auf Gehör. Daran fehlt es, wenn im Verfahren der einstweiligen Anordnung die fehlende Gelegenheit zur Äußerung auf einen zugestellten Schriftsatz des FA beanstandet wird. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in einem solchen Verfahren durch die „Natur der Sache” begrenzt und verlangt nicht den Beteiligten auf jeden Schriftsatzaustausch ausdrücklich Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 2. Auf die Rüge einer prozessrechtlich unfairen Behandlung oder Willkür kann eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht gestützt werden.

1. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 2 S. 5; FGO § 114;

Gründe

I.