BFH - Beschluss vom 09.01.2018
IX S 26/17
Normen:
FGO § 62 Abs. 4, § 133a;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 450
Vorinstanzen:
BFH, vom 04.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen IX B 46/17 9 K 10103/16

Zulässigkeit einer AnhörungsrügeGeltung des Vertretungszwangs

BFH, Beschluss vom 09.01.2018 - Aktenzeichen IX S 26/17

DRsp Nr. 2018/1967

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge Geltung des Vertretungszwangs

NV: Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. September 2017 IX B 46/17 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4, § 133a;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

Der Vertretungszwang gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge (§ 133a FGO), wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt (z.B. Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 2012 IX S 5/12, BFH/NV 2012, 1473, und vom 11. März 2015 IX S 6/15, BFH/NV 2015, 850). Das ist hier der Fall. Der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer, der sich mit seiner Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des BFH über seine Nichtzulassungsbeschwerde vom 4. September 2017 IX B 46/17 (BFH/NV 2017, 1618) wendet, hat den Vertretungszwang im vorliegenden Verfahren nicht beachtet.

Von einer weiteren Begründung wird mit Blick auf § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.