FG Sachsen - ZWISCHEN- UND TEILUrteil vom 16.07.2001
5 K 465/01
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; FGO § 41 Abs. 2 S 1; FGO § 40 Abs. 1; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 16 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 2; GKG GKG 58 Abs. 1; FGO § 135 Abs. 1; FGO § 97; FGO § 98;

Zulässigkeit einer auf die Einhaltung einer tatsächlichen Verständigung gerichteten Leistungsklage; Abgrenzung zwischen Verpflichtungs- und Anfechtungsklage; Klagebefugnis bei einer Verpflichtungsklage; Prinzip der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bei Zwischen- und Teilurteil

FG Sachsen, ZWISCHEN- UND TEILUrteil vom 16.07.2001 - Aktenzeichen 5 K 465/01

DRsp Nr. 2001/13229

Zulässigkeit einer auf die Einhaltung einer tatsächlichen Verständigung gerichteten Leistungsklage; Abgrenzung zwischen Verpflichtungs- und Anfechtungsklage; Klagebefugnis bei einer Verpflichtungsklage; Prinzip der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bei Zwischen- und Teilurteil

1. Die Zulässigkeit einer auf die Einhaltung einer im Rahmen der Betriebsprüfung getroffenen tatsächlichen Verständigung gerichteten Leistungsklage erfordert die Geltendmachung einer unmittelbar aus der Nichteinhaltung der tatsächlichen Verständigung folgenden Rechtsverletzung. 2. Eine Verpflichtungsklage ist in Abgrenzung zur Anfechtungsklage nur dann zulässig, wenn das Verpflichtungsbegehren dem Kläger gegenüber dem Anfechtungsantrag weitergehenden Rechtsschutz verschafft (hier: Verpflichtungsklage auf Feststellung eines Aufgabegewinns von 0 DM und der Tatsache, dass die Betriebsaufspaltung in einem Jahr beendet ist). 3. Für die Klagebefugnis bei einer Verpflichtungsklage ist darauf abzustellen, ob sich das Vorbringen des Klägers unter irgendeine den geltend gemachten Anspruch rechtfertigende Norm subsumieren lässt (hier: Anspruch auf Feststellung des auf 0 DM lautenden Aufgabegewinns nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977).