BFH - Beschluss vom 26.05.2009
II B 59/09
Normen:
StBerG § 3; FGO § 62 Abs. 4; FGO § 116 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 91/08

Zulässigkeit einer Beschwerde bei Einreichung der Beschwerde durch eine nicht vertretungsberechtigte Person; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen der Versäumung der Beschwerdefrist

BFH, Beschluss vom 26.05.2009 - Aktenzeichen II B 59/09

DRsp Nr. 2009/16103

Zulässigkeit einer Beschwerde bei Einreichung der Beschwerde durch eine nicht vertretungsberechtigte Person; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen der Versäumung der Beschwerdefrist

Normenkette:

StBerG § 3; FGO § 62 Abs. 4; FGO § 116 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; da auch der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) selbst nicht zu dem vertretungsberechtigten Personenkreis gehört, war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

2.