BFH - Beschluss vom 21.08.2009
IX B 69/09
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 4;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 232/09

Zulässigkeit einer Beschwerde bei fehlender Begründung innerhalb der gesetzlichen Frist i.F.e. Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 21.08.2009 - Aktenzeichen IX B 69/09

DRsp Nr. 2009/23393

Zulässigkeit einer Beschwerde bei fehlender Begründung innerhalb der gesetzlichen Frist i.F.e. Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 4;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig; denn sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt im Streitfall nicht in Betracht.

Das angefochtene Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 13. März 2009 zugestellt worden; die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde von zwei Monaten (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) endete danach mit Ablauf des 13. Mai 2009 (vgl. § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die Beschwerdebegründung ist nicht innerhalb dieser Frist begründet worden.