BFH - Beschluss vom 01.04.2009
XI B 10/08
Normen:
FGO § 56; FGO § 116 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2126/06

Zulässigkeit einer Beschwerde bei verspätetem Eingang der Beschwerdebegründung beim Bundesfinanzhof (BFH) sowie Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Beschluss vom 01.04.2009 - Aktenzeichen XI B 10/08

DRsp Nr. 2009/10313

Zulässigkeit einer Beschwerde bei verspätetem Eingang der Beschwerdebegründung beim Bundesfinanzhof (BFH) sowie Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Normenkette:

FGO § 56; FGO § 116 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig.

1.

Die Begründung der Beschwerde ist erst nach Ablauf der Frist von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und damit verspätet eingegangen. Das Urteil ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 3. Januar 2008 zugestellt worden. Die Beschwerdebegründung ist aber erst am 18. April 2008 ohne Unterschrift und am 21. April 2008 mit Unterschrift beim Bundesfinanzhof eingegangen.

2.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor.

a)

Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Ein Verschulden seines Bevollmächtigten muss sich der Kläger zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

b)