BFH - Beschluss vom 11.01.2012
VII B 171/11
Normen:
FGO § 121; FGO § 132;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 756
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 16.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 133/11

Zulässigkeit einer Beschwerde des HZA gegen eine Aufhebung der Vollziehung bei Fehlen einer Befristung in der gerichtlichen Aufhebungsanordnung

BFH, Beschluss vom 11.01.2012 - Aktenzeichen VII B 171/11

DRsp Nr. 2012/4844

Zulässigkeit einer Beschwerde des HZA gegen eine Aufhebung der Vollziehung bei Fehlen einer Befristung in der gerichtlichen Aufhebungsanordnung

Normenkette:

FGO § 121; FGO § 132;

Gründe

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) betreibt ein Kraftwerk. Im Juni 2011 setzte sie in den Kernreaktor Brennelemente ein und löste anschließend eine selbsttragende Kettenreaktion aus, was zur Steuerentstehung nach § 5 Abs. 1 des Kernbrennstoffsteuergesetzes führte. Die verwendeten Brennelemente enthielten ... Gramm Uran 235. In ihrer für den Monat Juni 2011 abgegebenen Steueranmeldung vom 8. Juli 2011 berechnete die Antragstellerin eine Steuer von ... €, die zunächst bezahlt worden ist. Die Antragstellerin hat jedoch Sprungklage erhoben und Aufhebung der Vollziehung beantragt. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) hat der Sprungklage nicht zugestimmt, sondern stattdessen am 16. November 2011 eine Einspruchsentscheidung erlassen. Gegen die vom Finanzgericht (FG) angeordnete Aufhebung der Vollziehung hat das HZA die zugelassene Beschwerde eingelegt.