BFH - Beschluss vom 27.03.2009
VIII B 35/09
Normen:
FGO § 128 Abs. 2; FGO § 128 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 V 3728/08

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags

BFH, Beschluss vom 27.03.2009 - Aktenzeichen VIII B 35/09

DRsp Nr. 2009/10308

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 2; FGO § 128 Abs. 3;

Gründe:

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehren mit einer beim Finanzgericht (FG) Münster anhängigen Klage die Herabsetzung des Gewinns des Antragstellers aus seiner freiberuflichen Tätigkeit. Zusätzlich zur Klage stellten die Antragsteller eine Reihe von Anträgen zur Aussetzung der Vollziehung, wie sie im Einzelnen in den Gründen des hier mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses aufgeführt sind.

Unter anderem stellten sie einen Antrag auf Änderung eines zurückweisenden Beschlusses vom 1. Oktober 2008 und lehnten zugleich den 10. Senat des FG in der Besetzung ab, in der er mit dem Beschluss vom 1. Oktober 2008 entschieden hatte.

Der 11. Senat des FG wies den Antrag (das Befangenheitsgesuch) zurück und wies in der Rechtsmittelbelehrung auf die Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung hin.

Mit ihrer an das FG gerichteten Beschwerde vom 14. Januar 2009 haben die Antragsteller beantragt, die Angelegenheit umgehend dem Bundesfinanzhof (BFH) zu übertragen, da der Beschluss sachlich nicht begründet worden sei. Der Befangenheitsantrag sei nicht damit begründet worden, dass die Richter eine falsche Rechtsauffassung vertreten hätten, sondern dass sie voreingenommen seien und falsche Behauptungen aufstellten.