BFH - Beschluss vom 27.04.2009
III B 49/09
Normen:
FGO § 128 Abs. 2; FGO § 132;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 430/08

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 27.04.2009 - Aktenzeichen III B 49/09

DRsp Nr. 2009/15288

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im finanzgerichtlichen Verfahren

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 2; FGO § 132;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhob am 12. Dezember 2008 Klage wegen Kindergeld und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Das Finanzgericht lehnte dies mit Beschluss vom 13. März 2009 wegen nicht hinreichender Erfolgsaussichten ab.

Die am 1. April 2009 eingelegte Beschwerde begründet die Klägerin damit, dass der Beschluss über die PKH von § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht erfasst werde und daher gegen die Ablehnung des Antrags nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH -- (Beschluss vom 2. Mai 1983 VIII B 111/82, BFHE 138, 330, BStBl II 1983, 504) sowie der Auffassung von Starke (in Schwarz, FGO § 142 Rz 22) die Beschwerde stattfinde. Der Antrag sei auch begründet; insbesondere habe ihr Sohn sich nachweislich ausreichend um einen Ausbildungsplatz bemüht.

II.