I.
Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war unter Nachprüfungsvorbehalt Investitionszulage für vier Wirtschaftsgüter gewährt worden, die er 1998 angeschafft hatte. Am 1. Dezember 2003 erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine Prüfungsanordnung für eine Investitionszulagensonderprüfung, die am 18. Dezember 2003 beginnen sollte. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.
Der Prüfer traf mit dem Kläger am 18. Dezember 2003 nicht zusammen. Er teilte dem Kläger stattdessen am 22. Dezember 2003 schriftlich mit, er habe mit der Prüfung begonnen. In seinem Bericht vom selben Tage kam er zu dem Ergebnis, die Investitionszulage für 1998 sei auf Null festzusetzen.
Einspruch und Klage gegen den Änderungsbescheid vom 22. Dezember 2003 blieben ohne Erfolg; die gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage III B 148/08 als unbegründet zurückgewiesen.
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