BFH - Beschluss vom 23.04.2009
X B 43/09
Normen:
FGO § 114 Abs. 2; FGO § 128 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 05.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 986/08

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts über die Aussetzung der Vollziehung; Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Beschwerde

BFH, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen X B 43/09

DRsp Nr. 2009/14555

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts über die Aussetzung der Vollziehung; Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Beschwerde

Normenkette:

FGO § 114 Abs. 2; FGO § 128 Abs. 3;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 5. Dezember 2008 5 V 986/08 lehnte das Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Steuerbescheiden ab. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) ließ das FG nicht zu. Mit seinem an dieses FG gerichteten Schriftsatz vom 23. Dezember 2008 legte der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde ein. Er stellte den Antrag, die Beschwerde gegen den Beschluss des FG zuzulassen. Gleichzeitig beantragte er, im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung aus den angegriffenen Bescheiden einstweilig einzustellen.

II.

1.

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.