BFH - Beschluss vom 23.07.2009
IX B 134/09
Normen:
GKG § 63 Abs. 2 S. 1; GKG § 66 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 68 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 3 S. 1; GKG § 69a;

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Beschluss über die Festsetzung eines Wertes für die Gerichtsgebühren

BFH, Beschluss vom 23.07.2009 - Aktenzeichen IX B 134/09

DRsp Nr. 2009/21844

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Beschluss über die Festsetzung eines Wertes für die Gerichtsgebühren

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2 S. 1; GKG § 66 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 68 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 3 S. 1; GKG § 69a;

Gründe

I.

Die vor dem Finanzgericht (FG) erhobene Klage der Erinnerungsführer, Beschwerdeführer und Rügeführer (Erinnerungsführer) hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Erinnerungsführer wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hatten danach die Erinnerungsführer zu tragen. Gegen die Kostenrechnung des BFH -Kostenstelle- legten die Erinnerungsführer Erinnerung ein und führten aus, der Streitwert sei zu hoch angesetzt. Durch Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Juni 2009 IX E 6/09 wurde die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Erinnerungsführer gemäß § 68 des Gerichtskostengesetzes (GKG), mit der sie im Wesentlichen ihre bereits im Rahmen des Erinnerungsverfahrens vorgebrachte Argumentation wiederholen. Gleichzeitig rügen sie die Verletzung ihres Rechts auf Gehör (§ 69a GKG).

II.

1.

Die Beschwerde ist unzulässig.