I.
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2008 5 V 1251/08 lehnte das Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Steuerbescheiden ab. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) ließ das FG nicht zu. Mit seinem an dieses FG gerichteten Schriftsatz vom 23. Dezember 2008 legte der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde ein. Er stellte den Antrag,
die Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 5. Dezember 2008 5 V 986/08 zuzulassen.
In dem Schriftsatz führte der Antragsteller u.a. aus, die Beschlüsse des FG 5 V 986/08 und 5 V 1251/08 beträfen jeweils AdV-Anträge, die sich auf die gleichen Kalenderjahre und die gleichen Steuerbescheide bezogen hätten. Der unter dem Aktenzeichen 5 V 1251/08 ergangene Beschluss des FG sei eine (unzulässige) Überraschungsentscheidung. Das FG hätte stattdessen darauf hinweisen müssen, dass zwei unabhängige Anträge über den gleichen Sachverhalt, jedoch mit unterschiedlichen Aktenzeichen vorlägen. Gleichzeitig beantragte er,
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