BFH - Beschluss vom 23.04.2009
X B 44/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 128 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 05.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 1251/08

Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde; Zuständigkeit des Finanzgerichts wegen einer Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung

BFH, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen X B 44/09

DRsp Nr. 2009/14556

Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde; Zuständigkeit des Finanzgerichts wegen einer Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 128 Abs. 3;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 5. Dezember 2008 5 V 1251/08 lehnte das Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Steuerbescheiden ab. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) ließ das FG nicht zu. Mit seinem an dieses FG gerichteten Schriftsatz vom 23. Dezember 2008 legte der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde ein. Er stellte den Antrag,

die Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 5. Dezember 2008 5 V 986/08 zuzulassen.

In dem Schriftsatz führte der Antragsteller u.a. aus, die Beschlüsse des FG 5 V 986/08 und 5 V 1251/08 beträfen jeweils AdV-Anträge, die sich auf die gleichen Kalenderjahre und die gleichen Steuerbescheide bezogen hätten. Der unter dem Aktenzeichen 5 V 1251/08 ergangene Beschluss des FG sei eine (unzulässige) Überraschungsentscheidung. Das FG hätte stattdessen darauf hinweisen müssen, dass zwei unabhängige Anträge über den gleichen Sachverhalt, jedoch mit unterschiedlichen Aktenzeichen vorlägen. Gleichzeitig beantragte er,