BFH - Beschluss vom 19.03.2009
VII B 238/08
Normen:
FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1133
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 814/08

Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Überschreitung der Rechtsmitttelbegründungsfrist

BFH, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen VII B 238/08

DRsp Nr. 2009/13082

Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Überschreitung der Rechtsmitttelbegründungsfrist

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar rechtzeitig in Form einer elektronisch übermittelten Bilddatei des vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Beschwerdeschriftsatzes eingereicht worden (vgl. dazu Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2008 X ZB 8/08, Neue Juristische Wochenschrift 2008, 2649). Sie ist jedoch nicht innerhalb der in § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichneten Frist von zwei Monaten begründet worden. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen worden noch aus den Akten ersichtlich.

Vorinstanz: FG Köln, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 814/08
Fundstellen
BFH/NV 2009, 1133