FG München - Urteil vom 02.03.2009
7 K 1770/06
Normen:
EStG § 5 Abs. 4a; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; BGB § 320; BGB § 765;
Fundstellen:
BB 2009, 1011
EFG 2009, 917

Zulässigkeit einer Drohverlustrückstellung für drohende Inanspruchnahme aus einer Globalgarantie, die eine Bank gegenüber einer anderen Bank für vermittelte Kredite abgibt

FG München, Urteil vom 02.03.2009 - Aktenzeichen 7 K 1770/06

DRsp Nr. 2009/10818

Zulässigkeit einer Drohverlustrückstellung für drohende Inanspruchnahme aus einer Globalgarantie, die eine Bank gegenüber einer anderen Bank für vermittelte Kredite abgibt

1. Vermittelt eine Bank ihren Kunden Kredite bei einer anderen Bank und steht der anderen Bank als Sicherheit für diese Kredite eine sog. Globalgarantie der Bank zur Verfügung, die ungeachtet der Gültigkeit und der Rechtswirkungen des jeweiligen Kreditverhältnisses gilt und als einseitig verpflichtender Vertrag anzusehen ist, so dass die Annahme eines schwebenden Geschäfts ausscheidet, ist die Bank bei drohender Inanspruchnahme aus der Globalgarantie zur Bildung einer Rückstellung berechtigt. 2. Zahlt die kreditgebende Bank der vermittelnden (klagenden) Bank fortwährend für die gesamte Laufzeit der Darlehensverträge mit den Kunden ein Entgelt, steht dies der Annahme eines einseitig verpflichtenden Vertrags nicht entgegen, wenn es sich um eine Vermittlungsprovision und nicht um ein Entgelt für die Gewährung der Sicherheit handelt, weil die Bank ihr Entgelt für die Sicherheitsgestellung von den vermittelten Kunden erhält (hier: Abschluss eines Avalkreditvertrages und Vereinbarung einer Avalprovision).