BFH - Beschluss vom 11.07.2013
III R 31/12
Normen:
EuRAG § 29 Abs. 1; EuRAG § 29 Abs. 3; EuRAG § 28 Abs. 1; EuRAG § 25 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1607
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4079/10

Zulässigkeit einer durch eine im Ausland zugelassenen Rechtsanwältin eingelegten Revision

BFH, Beschluss vom 11.07.2013 - Aktenzeichen III R 31/12

DRsp Nr. 2013/19822

Zulässigkeit einer durch eine im Ausland zugelassenen Rechtsanwältin eingelegten Revision

NV: Dienstleistende Europäische Rechtsanwälte, die nicht in Deutschland niedergelassen sind, aber dort vorübergehend die Tätigkeit eines Rechtsanwalts ausüben, können nur im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt handeln. Das Einvernehmen ist bei der ersten Handlung gegenüber dem Gericht nachzuweisen.

Europäische Anwälte, die nicht in Deutschland niedergelassen sind, aber dort vorübergehend die Tätigkeit eines Rechtsanwalts ausüben – dienstleistender europäischer Rechtsanwalt i.S. von § 25 Abs. 1 EuRAG -, können nach § 28 Abs. 1 EuRAG in gerichtlichen Verfahren nur im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt handeln (Einvernehmensanwalt). Das Einvernehmen ist bei der ersten Handlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen (§ 29 Abs. 1 EuRAG).

Normenkette:

EuRAG § 29 Abs. 1; EuRAG § 29 Abs. 3; EuRAG § 28 Abs. 1; EuRAG § 25 Abs. 1;

Gründe