BFH - Beschluss vom 14.03.2016
X B 101/14
Normen:
StBerG § 3a; Richtlinie 2005/36/EG Art. 5 Abs. 2; FGO § 62 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1046
DStR 2016, 15
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3485/10

Zulässigkeit einer durch einen in den Niederlanden ansässigen Belasting-Adviseur erhobenen Klage

BFH, Beschluss vom 14.03.2016 - Aktenzeichen X B 101/14

DRsp Nr. 2016/8295

Zulässigkeit einer durch einen in den Niederlanden ansässigen Belasting-Adviseur erhobenen Klage

1. NV: Ein in den Niederlanden ansässiger "Belastingadviseur" ist als Prozessbevollmächtigter zurückzuweisen, wenn er im Bundesgebiet mehr als nur vorübergehend geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistet. 2. NV: Ist eine im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde herausgestellte Rechtsfrage bereits Gegenstand eines anderweitig eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV, gelten hinsichtlich der Darlegung des Zulassungsgrunds der Fortbildung des Rechts herabgesetzte Darlegungsanforderungen (Fallgruppe der Offenkundigkeit). Voraussetzung ist allerdings, dass die dem EuGH vorgelegte Rechtsfrage auch im nämlichen NZB-Verfahren entscheidungserheblich ist. 3. NV: Zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils X-Steuerberatungsgesellschaft vom 17. Dezember 2015 C-342/14 (EU:C:2015:827).

1. Ein in den Niederlanden ansässiger "Belasting-Adviseur" ist als Prozessbevollmächtigter zurückzuweisen, wenn er entgegen § 3a Abs. 1 S. 1 u. 5 StBerG bzw. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG im Inland mehr als nur vorübergehend geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistet.