BFH - Beschluss vom 24.03.2011
IV B 115/09
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 17.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 119/08

Zulässigkeit einer durch einen vor der Liquidation zur Vertretung berufenen, ohne ausdrückliche Regelung in der Liquidation nicht allein vertretungsbefugten Geschäftsführer erhobenen Klage

BFH, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen IV B 115/09

DRsp Nr. 2011/9106

Zulässigkeit einer durch einen vor der Liquidation zur Vertretung berufenen, ohne ausdrückliche Regelung in der Liquidation nicht allein vertretungsbefugten Geschäftsführer erhobenen Klage

1. NV: Befindet sich eine Personengesellschaft im Stadium der Liquidation, bleibt sie nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt, wird aber durch ihre Liquidatoren vertreten. Nach § 730 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BGB sind dies alle Gesellschafter gemeinschaftlich, soweit nicht durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss etwas anderes bestimmt ist. 2. NV: Der Beschluss einer Gesellschafterversammlung, mit dem ein Gesellschafter zum alleinigen und alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer einer GbR bestellt wird, beinhaltet nicht auch die Bestellung zum alleinigen Liquidator. Die Auseinandersetzung einer GbR ist Aufgabe aller Gesellschafter als Geschäftsführer, auch wenn die Geschäftsführung vorher anders geregelt war. 3. NV: Eine Klagebefugnis der Gesellschafter nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO kommt nur bei Publikumsgesellschaften in Betracht. Im Übrigen ist die Klage im Falle einer Personengesellschaft in Liquidation durch die Gesellschafter als gemeinschaftliche Liquidatoren zu erheben, wobei die Erben eines Gesellschafters ggf. durch einen Nachlasspfleger zu vertreten sind.