LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.01.2021
9 Sa 536/20
Normen:
ZPO § 256; AÜG § 1; AktG § 18;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 08.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 331/20

Zulässigkeit einer EingruppierungsfeststellungsklageKeine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung bei KonzernprivilegFortgeltung des Tarifvertrags des alten Arbeitgebers im Arbeitsverhältnis bei BetriebsübergangFormulierung jeweils einschlägiger Tarifvertrag als große dynamische BezugnahmeklauselAuslegung von Bezugnahmeklauseln

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2021 - Aktenzeichen 9 Sa 536/20

DRsp Nr. 2021/5142

Zulässigkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage Keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung bei Konzernprivileg Fortgeltung des Tarifvertrags des alten Arbeitgebers im Arbeitsverhältnis bei Betriebsübergang Formulierung "jeweils einschlägiger Tarifvertrag" als große dynamische Bezugnahmeklausel Auslegung von Bezugnahmeklauseln

1. Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB werden die Normen eines beim ehemaligen Betriebsinhaber angewendeten Tarifvertrages Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem neuen Betriebsinhaber. Voraussetzung ist, dass der Tarifvertrag im Zeitpunkt des Betriebsübergangs in Kraft getreten war. Diese Transformation des bisherigen Tarifregimes findet seine Grenzen, wenn Bezugnahmeklauseln auf einen Tarifvertrag vereinbart worden sind.2. Für die Frage der Reichweite einer Bezugnahmeklausel ist deren Auslegung entscheidend. Maßgeblich ist, ob die Klausel als Tarifwechselklausel verstanden werden kann. Denn die Rechtsfolge eines Tarifwechsels kann zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags ausdrücklich vereinbart werden. Die Vertragsparteien bestimmen mit ihrer vertraglichen Abrede den Umfang der jeweiligen In Bezugnahme. Sie können für den Fall einer durch einen Verbandswechsel geänderten Tarifbindung des Arbeitgebers die Gleichstellung des Arbeitnehmers auf der Grundlage des dann einschlägigen Tarifvertrages sicherstellen.