FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.04.2016
3 K 3039/15
Normen:
BewG § 22 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 2. Alt.; BImAG § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2016, 9
DStRE 2016, 1241

Zulässigkeit einer Einheitswert-Wertfortschreibung nach dem Dachgeschossausbau einer Mietwohnung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.04.2016 - Aktenzeichen 3 K 3039/15

DRsp Nr. 2016/10274

Zulässigkeit einer Einheitswert-Wertfortschreibung nach dem Dachgeschossausbau einer Mietwohnung

Tenor

Der Einheitswertbescheid - Wertfortschreibung - auf den 01.01.2010 vom 11.12.2013, geändert durch Bescheid vom 11.04.2014 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2015, wird dahingehend geändert, dass bei der Berechnung der Jahresrohmiete für den Bauteil 01 eine monatliche Miete statt von 3,20 DM/m2 nur von 2,37 DM/m2 zugrunde gelegt, jedoch bei der Berechnung der Jahresrohmiete für den Bauteil 02 statt einer Wohnfläche von 14 m2 eine Wohnfläche von 28 m2 (Mietwert unverändert 4,90 DM/m2) angesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung des Einheitswerts wird dem Beklagten übertragen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 98 % und der Beklagte zu 2 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Normenkette:

BewG § 22 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 2. Alt.; BImAG § 2 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Einheitswert-Wertfortschreibung nach Dachgeschossausbau.

I.