Der Kläger war Fremdgeschäftsführer der beklagten GmbH und macht mit der Klage seinen Gehaltsanspruch für den Monat Oktober 2006 geltend.
Grundlage ist der Geschäftsführer-Dienstvertrag vom 10. September 2004, der nach § 8 Abs. 1 eine Laufzeit von 5 Jahren hatte. In § 8 Abs. 2 des Vertrages heißt es:
"Unbeschadet der Regelung gemäß Ziffer 1 kann die Gesellschaft diesen Vertrag jederzeit während der ersten zwölf Monate der Tätigkeit des Geschäftsführers für die Gesellschaft mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Monatsende kündigen."
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