LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.09.2021
L 11 KR 772/20 ER
Normen:
SGB V § 4a Abs. 4 S. 2; SGB V § 4a Abs. 7 S. 1 und S. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2 und S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 940; UWG § 12 Abs. 1; UWG § 12 Abs. 2; UWG § 13 Abs. 1;

Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren zur Unterlassung von Werbeanrufen durch gesetzliche KrankenkassenAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Sinne einer besonderen Dringlichkeit - hier im Bereich des Wettbewerbsrechts der Krankenkassen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.09.2021 - Aktenzeichen L 11 KR 772/20 ER

DRsp Nr. 2021/17494

Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren zur Unterlassung von Werbeanrufen durch gesetzliche Krankenkassen Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Sinne einer besonderen Dringlichkeit – hier im Bereich des Wettbewerbsrechts der Krankenkassen

Die Dringlichkeitsvermutung im Sinne von § 4a Abs. 7 Satz 4 SGB V ist dann als widerlegt anzusehen, wenn zwischen der Kenntnis vom mutmaßlichen Wettbewerbsverstoß und der Einleitung des einstweiligen Anordnungsverfahrens mehr als zwei Monate liegen.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 4a Abs. 4 S. 2; SGB V § 4a Abs. 7 S. 1 und S. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2 und S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 940; UWG § 12 Abs. 1; UWG § 12 Abs. 2; UWG § 13 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Unterlassung von Werbeanrufen zu verurteilen.