BFH - Beschluss vom 23.04.2009
X S 13/09

Zulässigkeit einer Einwendung gegen einen unanfechtbaren Senatsbeschluss

BFH, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen X S 13/09

DRsp Nr. 2009/14990

Zulässigkeit einer Einwendung gegen einen unanfechtbaren Senatsbeschluss

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für das von ihm betriebene Revisionsverfahren (X R 3/09) und für sein Begehren, die Revision zuzulassen (X B 18/09). Diesen Antrag lehnte der angerufene Senat durch Beschluss vom 17. März 2009 X S 5/09 (PKH) ab, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe. Die anhängig gemachten Rechtsmittel seien unzulässig. Gegen einen Gerichtsbescheid des Berichterstatters sei weder eine Revision noch eine Nichtzulassungsbeschwerde statthaft. Hierauf beantragt der Antragsteller mit Schreiben vom 6. April 2009, den vorstehend genannten Beschluss aufzuheben und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung trägt er lediglich vor, sein Antrag sei begründet. Er sei zudem berechtigt, sich selbst vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zu vertreten. Auch erhebe er (gegen den Senat) Dienstaufsichtsbeschwerde.

II.

Das Begehren des Antragstellers ist als Gegenvorstellung auszulegen. Diese ist mangels substantiierten Vortrags unzulässig.

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