BFH - Urteil vom 06.06.2018
X K 2/16
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 Satz 2, § 198 Abs. 2 Satz 4, § 198 Abs. 5 Satz 1, § 201 Abs. 3 Satz 1; FGO § 65 Abs. 1 Satz 2, § 96 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 338
BFH/NV 2018, 1149
DStZ 2018, 825
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4071/13

Zulässigkeit einer Entschädigungsklage vor Abschluss des AusgangsverfahrensAnforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags

BFH, Urteil vom 06.06.2018 - Aktenzeichen X K 2/16

DRsp Nr. 2018/12755

Zulässigkeit einer Entschädigungsklage vor Abschluss des Ausgangsverfahrens Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags

1. NV: Der Abschluss des Ausgangsverfahrens ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung der Entschädigungsklage. 2. NV: Die Entschädigungsklage kann jedoch frühestens sechs Monate nach einer —ggf. auch unwirksamen— Verzögerungsrüge erhoben werden. 3. NV: Bei einer auf die Zahlung einer Geldentschädigung gerichteten Entschädigungsklage ist dem Kläger grundsätzlich die Stellung eines bestimmten (bezifferten) Klageantrags zuzumuten. Etwas anderes gilt nur dann und insoweit, als der Kläger in Anwendung der Billigkeitsnorm des § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG die Zuerkennung eines anderen Betrags als den gesetzlichen Regelbetrag für Nichtvermögensnachteile begehrt.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger wegen unangemessener Dauer des beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg geführten Verfahrens 4 K 4071/13 jeweils 600 € nebst seit dem 23. Juni 2016 zu berechnender Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1 Satz 2, § 198 Abs. 2 Satz 4, § 198 Abs. 5 Satz 1, § 201 Abs. 3 Satz 1; FGO § 65 Abs. 1 Satz 2, § 96 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.