LAG Nürnberg - Urteil vom 03.03.2021
2 Sa 343/20
Normen:
ZPO § 128 Abs. 2 S. 2; ArbGG § 46 Abs. 2; ArbGG § 64 Abs. 6; TV T-ZUG für die bayerische Metall- und Elektroindustrie v. 08.02.2018 § 2; TV T-ZUG für die bayerische Metall- und Elektroindustrie v. 08.02.2018 § 5;
Fundstellen:
AuR 2021, 284
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 506/19

Zulässigkeit einer Entscheidung im Berufungsverfahren ohne mündliche VerhandlungErfüllung der tariflichen Freistellungszeit auch bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers an diesen Tagen

LAG Nürnberg, Urteil vom 03.03.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 343/20

DRsp Nr. 2021/5308

Zulässigkeit einer Entscheidung im Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung Erfüllung der tariflichen Freistellungszeit auch bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers an diesen Tagen

Der Anspruch auf tarifliche Freistellungszeit nach § 10 A MTV bay. Metall- und Elektroindustrie wird mit der antragsgemäßen Gewährung der Freistellung für bestimmte Tage erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer für diese Tage arbeitsunfähig erkrankt (entgegen LAG Hamm 25.11.2020 - 6 Sa 695/20).

Während im erstinstanzlichen Urteilsverfahren die Anwendung des § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 2 ArbGG), ist im Berufungsverfahren eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 64 Abs. 6 ArbGG statthaft, wenn beide Parteien ihr Einverständnis erklärt haben.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 29.07.2020, Az. 2 Ca 506/19 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 128 Abs. 2 S. 2; ArbGG § 46 Abs. 2; ArbGG § 64 Abs. 6; TV T-ZUG für die bayerische Metall- und Elektroindustrie v. 08.02.2018 § 2; TV T-ZUG für die bayerische Metall- und Elektroindustrie v. 08.02.2018 § 5;

Tatbestand: