BFH - Urteil vom 24.01.2008
V R 36/06
Normen:
AO § 125 Abs. 5 ; FGO § 41 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1053
BFHE 220, 208
BStBl II 2008, 686
DB 2008, 1026
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 359/05

Zulässigkeit einer Feststellungsklage wegen Nichtigkeit eines Verwaltungsakts; Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung; Gesetzlich nicht vorgesehenes Vorverfahren als Zulässigkeitsschranke

BFH, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen V R 36/06

DRsp Nr. 2008/9967

Zulässigkeit einer Feststellungsklage wegen Nichtigkeit eines Verwaltungsakts; Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung; Gesetzlich nicht vorgesehenes Vorverfahren als Zulässigkeitsschranke

»Die Zulässigkeit einer Nichtigkeits-Feststellungsklage (§ 41 FGO) ist nicht davon abhängig, dass der Kläger vor der Klageerhebung ein entsprechendes Antragsverfahren nach § 125 Abs. 5 AO beim FA durchgeführt hat. Nichts anderes gilt regelmäßig auch dann, wenn der Steuerpflichtige zunächst (freiwillig) einen derartigen Antrag beim FA gestellt hat, jedoch das Ergebnis der Bescheidung vor Klageerhebung nicht abwartet.«

Normenkette:

AO § 125 Abs. 5 ; FGO § 41 ;

Gründe:

I. Streitig ist im Hinblick auf die Kosten des Verfahrens die Zulässigkeit einer Klage, mit der der Kläger und Revisionskläger (Kläger) die Feststellung der Nichtigkeit eines Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides begehrt hatte, den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) im Verlauf des Klageverfahrens aufgehoben hat.

Der Kläger ist Konkursverwalter der R-GmbH & Co. KG, über deren Vermögen am 1. Dezember 1995 das Konkursverfahren eröffnet wurde.