FG Münster - Urteil vom 16.03.2001
11 K 990/00 G, F
Normen:
FGO § 44 Abs. 1 ; FGO § 59 ; FGO § 44 ;

Zulässigkeit einer finanzgerichtlichen Klage

FG Münster, Urteil vom 16.03.2001 - Aktenzeichen 11 K 990/00 G, F

DRsp Nr. 2003/6652

Zulässigkeit einer finanzgerichtlichen Klage

1. In Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist eine Klage nur zulässig, wenn das Verfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf erfolglos geblieben ist. 2. Die Durchführung eines Vorverfahrens in der Person einer Gesellschaft wird nicht dadurch entbehrlich, daß deren Gesellschafter ein Einspruchsverfahren betrieben haben, weil die Gesellschafter und die Gesellschaft keine notwendigen Streitgenossen sind.

Normenkette:

FGO § 44 Abs. 1 ; FGO § 59 ; FGO § 44 ;

Entscheidungsgründe:

Zu entscheiden ist, ob die Klage zulässig ist und - wenn ja - ob die Klägerin (Klin.) in den Streitjahren 1991 bis 1994 sowie 1996 und 1997 als gewerblich einzustufende Einkünfte erzielt hat.

Die Klin. ist eine KG. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Einzelhandel mit Yachten und maritimer Ausrüstung sowie speziell die Vercharterung von Yachten. Persönlich haftende Gesellschafterin der Klin. ist die Fa. B. GmbH (im folgenden: GmbH), die ursprünglich unter der Fa. D. Verwaltungs-GmbH gegründet, später zunächst in A. Verwaltungs-GmbH und in 1999 sodann in B. GmbH umbenannt worden ist. Einziger Kommandist der Klin. ist Herr C..