BFH - Urteil vom 26.09.2007
I R 43/06
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 302
BFHE 219, 13
BStBl II 2008, 134
DB 2008, 390
NVwZ 2008, 351
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 121/06

Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage; Berechtigtes Interesse an der Feststellung; Erledigung eines Verwaltungsaktes; Einlegung einer Anschlussrevision

BFH, Urteil vom 26.09.2007 - Aktenzeichen I R 43/06

DRsp Nr. 2007/22924

Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage; Berechtigtes Interesse an der Feststellung; Erledigung eines Verwaltungsaktes; Einlegung einer Anschlussrevision

»Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht zulässig, wenn der mit ihr angegriffene Verwaltungsakt sich schon vor der Klageerhebung erledigt hatte und die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht Voraussetzung dafür ist, dass der Kläger einen effektiven Rechtsschutz erhält.«

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Vollziehung von Steuerbescheiden zu Recht aufgehoben hat.

Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt ein Dienstleistungsunternehmen. Im Anschluss an eine Außenprüfung wurde streitig, ob im Zusammenhang mit bestimmten Aufwendungen ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden war. Das FA nahm dies an und erließ u.a. für das Streitjahr (1996) entsprechende Steuerbescheide.