BFH - Beschluss vom 04.11.2014
I R 19/13
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 4; EStG § 39d Abs. 3 S. 4; EStG § 39b Abs. 6; DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 776/11

Zulässigkeit einer FortsetzungsfeststellungsklageBesteuerung der Einkünfte eines Arbeitnehmers mit Wohnsitzen in Frankreich und Österreich aus einer in Deutschland ausgeübt nicht selbständigen Tätigkeit

BFH, Beschluss vom 04.11.2014 - Aktenzeichen I R 19/13

DRsp Nr. 2015/1294

Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage Besteuerung der Einkünfte eines Arbeitnehmers mit Wohnsitzen in Frankreich und Österreich aus einer in Deutschland ausgeübt nicht selbständigen Tätigkeit

1. NV: Dass dem Verpflichtungsbegehren des Klägers (hier: Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 39d Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 39b Abs. 6 EStG 2009) schon vor Klageerhebung nicht mehr entsprochen werden konnte, steht der Statthaftigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nicht entgegen. 2. NV: Die Fiktion einer Ansässigkeit nach der sog. Tie-breaker-rule eines Abkommens (nur) in dem Vertragsstaat, in dem der Steuerpflichtige den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat, kann nicht "abkommensübergreifend" zur Anwendung gebracht werden.

1. Eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung wird mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung unzulässig, da nach diesem Zeitpunkt das Lohnkonto nicht mehr geändert werden kann. 2. Jedoch kann bei berechtigtem Interesse an der Feststellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Verwaltungsakt sich schon vor der Klageerhebung erledigt hat.