Der Kläger, Beschwerdeführer und Gegenvorstellungsführer (Kläger) wendet sich mit seiner Gegenvorstellung dagegen, dass der Senat eine frühere Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 4. Mai 2016 V B 108/15 (BFH/NV 2016, 1289) als unzulässig verworfen hat. Auch die erneute Gegenvorstellung ist unzulässig und daher zu verwerfen.
1. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft.
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