BFH - Beschluss vom 28.10.2016
V S 29/16
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 306

Zulässigkeit einer Gegenvorstellung

BFH, Beschluss vom 28.10.2016 - Aktenzeichen V S 29/16

DRsp Nr. 2017/371

Zulässigkeit einer Gegenvorstellung

1. NV: Eine Gegenvorstellung gegen eine nicht mehr abänderbare Entscheidung ist allenfalls dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder erscheine unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar und entbehre jeder gesetzlichen Grundlage. 2. NV: Ein Beteiligter kann durch --gegebenenfalls auch mehrfach-- wiederholtes Vorbringen einer abweichenden tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung grundsätzlich nicht erreichen, dass ein Gericht eine rechtskräftige Entscheidung abermals überprüft.

Eine Gegenvorstellung ist nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die angegriffene Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und daher jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (hier: verneint).

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Der Kläger, Beschwerdeführer und Gegenvorstellungsführer (Kläger) wendet sich mit seiner Gegenvorstellung dagegen, dass der Senat eine frühere Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 4. Mai 2016 V B 108/15 (BFH/NV 2016, 1289) als unzulässig verworfen hat. Auch die erneute Gegenvorstellung ist unzulässig und daher zu verwerfen.

1. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft.