I.
Der Antragsteller wandte sich mit seiner Beschwerde gegen einen Gerichtsbescheid des Berichterstatters des Finanzgerichts vom 21. Dezember 2008. Er beantragte, hiergegen die Revision zuzulassen. Diese Beschwerde verwarf der angerufene Senat durch Beschluss vom 17. März 2009 (X B 18/09) als unzulässig, da gegen einen Gerichtsbescheid des Berichterstatters eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft sei. Auch habe der Antragsteller den gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bestehenden Vertretungszwang nicht beachtet. Hierauf beantragt der Antragsteller mit Schreiben vom 6. April 2009, den vorstehend genannten Beschluss aufzuheben und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung trägt er lediglich vor, sein Rechtsmittel sei zulässig. Er sei zudem berechtigt, sich selbst vor dem BFH zu vertreten. Auch erhebe er (gegen den Senat) Dienstaufsichtsbeschwerde.
II.
Das Begehren des Antragstellers ist als Gegenvorstellung auszulegen. Diese ist mangels substantiierten Vortrags unzulässig.
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