1. Die Gegenvorstellung des Klägers ist nicht statthaft und war deshalb unzulässig.
Der Senatsbeschluss vom 23. September 2019 über die Beschwerde des Klägers wegen der angeblichen Nichtbescheidung erstinstanzlich gestellter Terminverlegungsanträge ist formell rechtskräftig und rechtlich bindend. Mit dieser Rechtskraft ist für die Verfahrensbeteiligten eine Bindungswirkung eingetreten, die aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens davor schützt, dass die ergangene Entscheidung ohne weiteres wieder infrage gestellt werden kann. Gegen rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte sind außerordentliche Rechtsbehelfe nur dann zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind. Es widerspräche der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit, neben der nunmehr in §
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