OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.10.2019
1 O 102/19
Normen:
GKG § 21; VwGO § 152a;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 230/18

Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen eine im Zusammenhang mit Terminverlegungsanträgen ergangene Beschwerdeentscheidung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.10.2019 - Aktenzeichen 1 O 102/19

DRsp Nr. 2020/1191

Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen eine im Zusammenhang mit Terminverlegungsanträgen ergangene Beschwerdeentscheidung

Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen Beschwerdeentscheidung bzgl. Terminverlegungsanträgen.

Normenkette:

GKG § 21; VwGO § 152a;

Gründe

1. Die Gegenvorstellung des Klägers ist nicht statthaft und war deshalb unzulässig.

Der Senatsbeschluss vom 23. September 2019 über die Beschwerde des Klägers wegen der angeblichen Nichtbescheidung erstinstanzlich gestellter Terminverlegungsanträge ist formell rechtskräftig und rechtlich bindend. Mit dieser Rechtskraft ist für die Verfahrensbeteiligten eine Bindungswirkung eingetreten, die aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens davor schützt, dass die ergangene Entscheidung ohne weiteres wieder infrage gestellt werden kann. Gegen rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte sind außerordentliche Rechtsbehelfe nur dann zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind. Es widerspräche der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit, neben der nunmehr in § 152a VwGO ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge eine Gegenvorstellung als ungeschriebenen außergerichtlichen Rechtsbehelf gegen rechtskräftige Entscheidungen zuzulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2012 - 8 B 49.12 u. a. -, juris Rn. 4; OVG LSA, Beschluss vom 7. Februar 2018 - -).