BFH - Beschluss vom 27.07.2016
V S 23/16
Normen:
FGO § 133a;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1741

Zulässigkeit einer Gegenvorstellung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof

BFH, Beschluss vom 27.07.2016 - Aktenzeichen V S 23/16

DRsp Nr. 2016/16854

Zulässigkeit einer Gegenvorstellung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof

1. NV: Eine Gegenvorstellung gegen eine nicht abänderbare Entscheidung wie eine Anhörungsrüge (§ 133a Abs. 4 Satz 3 FGO) ist nicht statthaft. 2. NV: Einer Gegenvorstellung gegen eine Gegenvorstellung fehlt jedenfalls dann das Rechtsschutzinteresse, wenn sie sich gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine frühere Gegenvorstellung als unzulässig verworfen wurde.

1. Den Rechtsbehelf einer Remonstration kennt die Finanzgerichtsordnung nicht. 2. Einer Gegenvorstellung fehlt zumindest dann das Rechtsschutzinteresse, den sie sich gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine (frühere) Gegenvorstellung als unzulässig verworfen wurde, weil diese sich gegen eine nicht abänderbare Entscheidung richtete.

Normenkette:

FGO § 133a;

Gründe

I. Mit Beschluss vom 1. März 2016 V S 37/15 hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Anhörungsrüge des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Rügeführer) gegen den Beschluss des BFH vom 11. November 2015 V B 55/15 wegen Nichtzulassung der Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Die dagegen eingelegte Gegenvorstellung vom 28. April 2016 ist mit Beschluss vom 25. Mai 2016 V S 17/16 als unzulässig verworfen worden, weil sie nicht statthaft ist und darüber hinaus nicht rechtzeitig erhoben wurde.