LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.03.2020
14 Sa 550/19
Normen:
§ 315 Abs. 1 BGB; § 315 Abs. 3 BGB; § 139 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 6371/18

Zulässigkeit einer gerichtlichen Ersatzleistungsbestimmung hinsichtlich eines durch Betriebsvereinbarung geregelten Bonus

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.03.2020 - Aktenzeichen 14 Sa 550/19

DRsp Nr. 2022/13788

Zulässigkeit einer gerichtlichen Ersatzleistungsbestimmung hinsichtlich eines durch Betriebsvereinbarung geregelten Bonus

1. Eine Ersatzleistungsbestimmung hinsichtlich eines durch Betriebsvereinbarung geregelten Bonus nach § 315 Abs. 3 S. 2 Alt. 1 BGB darf durch die Gerichte nicht getroffen werden, wenn der zu zahlende Bonus aufgrund einer Formel zu ermitteln ist, bei der nur ein Faktor von der Beklagten nach billigem Ermessen bestimmt werden kann (Unternehmensfaktor), aber nicht dieser, sondern die anderen Faktoren zwischen den Arbeitsvertragsparteien streitig sind. In diesem Fall haben sich die Parteien der Vertragshilfe des § 315 BGB für den zu zahlenden Bonus nur insoweit unterworfen, als dieser von dem nach billigem Ermessen festzulegenden Faktor abhängt.2. Dem Gericht ist in diesem Fall verwehrt, den Leistungsfaktor für die Bonusfestsetzung seinerseits nach billigem Ermessen zu ermitteln, wenn im Betrieb der Beklagten eine Gesamtbetriebsvereinbarung besteht, die die Leistungsbewertung dezidiert regelt. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob eine Leistungsbewertung mit einer Endnote überhaupt ein Fall der Ermessensausübung sein kann. Jedenfalls scheidet die Festsetzung des Leistungsfaktors durch das Gericht nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB aus, wenn die Betriebspartner Regelungen für die Feststellung des Leistungsfaktors getroffen haben.