BFH - Urteil vom 21.07.2009
X R 28/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 6416/02

Zulässigkeit einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung wegen Erfassung von Einnahmen und Ausgaben als Generalübernehmer i.R.e. Ingenieurtätigkeit; Richtige Art der Gewinnermittlung bei Führen eines eigenen Gewerbebetriebs als Generalübernehmer; Auswirkungen des Nichtvorliegens einer wirksamen Ausübung des Wahlrechts auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich seitens eines buchführungspflichtigen Steuerflichtigen

BFH, Urteil vom 21.07.2009 - Aktenzeichen X R 28/06

DRsp Nr. 2009/23391

Zulässigkeit einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung wegen Erfassung von Einnahmen und Ausgaben als Generalübernehmer i.R.e. Ingenieurtätigkeit; Richtige Art der Gewinnermittlung bei Führen eines eigenen Gewerbebetriebs als Generalübernehmer; Auswirkungen des Nichtvorliegens einer wirksamen Ausübung des Wahlrechts auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich seitens eines buchführungspflichtigen Steuerflichtigen

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der als Ingenieur selbständig tätig war, hatte Ende 1995 zusammen mit seiner Ehefrau das Objekt X in Z erworben. Der Kläger und seine Ehefrau entschlossen sich noch 1996 zum schnellstmöglichen Verkauf des Objekts, und zwar im schlüsselfertig sanierten Zustand. Die schlüsselfertige Sanierung nahm der Kläger als Generalübernehmer vor. Mit der Sanierung wurde noch 1996 begonnen. Die Einnahmen aus dem Vertrag als Generalübernehmer flossen dem Kläger bereits im Jahr 1996 zu. Die Aufwendungen für die Sanierung fielen in den Jahren 1997 und 1998 an. Nach der Abwicklung des Vorhabens gab der Kläger seinen Betrieb als Generalübernehmer auf.