BFH - Beschluss vom 31.01.2012
I R 105/10
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1; NGlüSpG § 13;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 240/09

Zulässigkeit einer Hinzurechnung von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG 2002 i.R.d. Ermittlung des Gewerbeertrags bei der Gewerbesteuer

BFH, Beschluss vom 31.01.2012 - Aktenzeichen I R 105/10

DRsp Nr. 2012/7238

Zulässigkeit einer Hinzurechnung von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG 2002 i.R.d. Ermittlung des Gewerbeertrags bei der Gewerbesteuer

NV: Die von einer GmbH, der das Land Niedersachsen das Recht auf Veranstaltung oder Durchführung von Glücksspielen (Zahlenlotto, Sportwetten, gewerbsmäßiges Veranstalten von Lotterien oder Ausspielungen) überlassen hat, gezahlten Glücksspielabgaben nach § 13 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes sind Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten i.S.d. des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG und damit dem Gewinn aus Gewerbebetrieb zur Ermittlung des Gewerbeertrages anteilig hinzuzurechnen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1; NGlüSpG § 13;

Gründe

I. Streitig ist für die Ermittlung des Gewerbeertrags die Frage der Hinzurechnung von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes 2002 i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (UntStRefG) vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) --GewStG 2002 n.F.-- im Streitjahr 2008.