Die Vollziehung des angefochtenen Bescheids vom 7. September 2020 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb für 2012 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens mit der Maßgabe ausgesetzt, dass vorläufig von einem Gewinn in Höhe von 104.313 € auszugehen ist.
2.Die Vollziehung des angefochtenen Bescheids vom 7. September 2020 über den Gewerbesteuermessbetrag für 2012 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens in Höhe von 3.507 € ausgesetzt.
3.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
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