BFH - Urteil vom 24.08.2017
V R 11/17
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1; FGO § 38, § 41 Abs. 2; AO § 125, § 127;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1149/14

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung, welches Finanzamt örtlich zuständig ist

BFH, Urteil vom 24.08.2017 - Aktenzeichen V R 11/17

DRsp Nr. 2017/16045

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung, welches Finanzamt örtlich zuständig ist

Die in § 127 AO vorgesehene Anfechtungsbeschränkung kann nicht umgangen werden, indem wegen Verfahrensfehlern i.S. des § 127 AO, die nicht zur Aufhebung des Bescheides führen, eine Feststellungsklage erhoben wird.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 15. Februar 2017 2 K 1149/14 aufgehoben, soweit es dem hilfsweise gestellten Antrag festzustellen, dass das Finanzamt die örtlich zuständige Behörde für die Umsatzbesteuerung der Klägerin und verpflichtet ist, den Besteuerungsfall vom Finanzamt L zu übernehmen, stattgegeben hat.

Die Feststellungsklage wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1; FGO § 38, § 41 Abs. 2; AO § 125, § 127;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft ("Société Anonyme") luxemburgischen Rechts. Ihr Sitz ist in Y in Luxemburg. Zweck der Gesellschaft ist der An- und Verkauf sowie die Vermietung von Kränen und Baumaschinen aller Art. Seit Dezember 2008 ist die E Sarl, ebenfalls eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts, zu 100 % am Stammkapital der Klägerin beteiligt. Am Stammkapital der E Sarl war S mit Wohnsitz in B (Inland) zu 100 % beteiligt.